BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 23 Umweltprüfung für Aktionspläne
MB zu 8500-2
§ 23 (neu):
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Aktionspläne bzw. deren Änderungen in aller Regel als nicht verbindliche Programme anzusehen sind, die die zukünftige Arbeit bestimmter Behörden beschreibend darstellen sollen und daher regelmäßig lediglich Informationspflichten oder „Monitoring-Instrumente“ enthalten werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Aktionspläne bzw. deren Änderungen in bestimmten Fällen doch der Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung gemäß den Vorgaben der SUP-Richtlinie unterliegen können und wird daher bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, verwiesen.
Anmerkungen
0) IdF der Nov LGBl 2015/57.
§ 23 wurde mit LGBl 8500-2 2. Nov eingefügt.
Mit der Nov LGBl 2015/57 trat in § 23 anstelle des Zitates „des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,“ das Zitat „das NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015,“.