BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn
Materialien zur 5. Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Erl zu § 21
Zu § 21 (neu) iVm Entfall § 22
Zu Abs. 1:
Wie schon bisher kommt der Vorprüfung im Rahmen des Bauverfahrens eine ganz wesentliche Bedeutung zu. Bereits hier hat die Baubehörde die Übereinstimmung des Vorhabens mit allen baurechtlichen und -technischen Vorgaben – und zwar unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen – zu prüfen und zu klären. Für die Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist die Abhaltung einer Bauverhandlung in der bisherigen Form nicht notwendig, nicht zuletzt deshalb, da insbesondere die den Nachbarn eingeräumten Rechte nur als Korrektiv zum amtswegigen Verfahren dienen. Im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es überdies keiner mündlichen Ortsverhandlung, um die Lage eines Bauvorhabens zu beurteilen – hier genügt ein Blick auf den Plan, sowie zur Feststellung der Abstände – dies lässt sich durch eine einfache Rechenoperation klären. Sind für die Beurteilung eines Projektes hingegen Sachverständigengutachten erforderlich, so sind diese bereits vor der nunmehr vorgesehenen Verständigung der Parteien und Nachbarn einzuho...