BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 16 Grünflächen
EB zu § 16
In Grünflächen sind nach § 20 Abs 4 des Raumplanungsgesetzes nur solche Baumaßnahmen zulässig, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung erforderlich sind. Darunter fallen etwa: Wohnbauten für Landwirte und deren Bedienstete, Ställe, Heustadel, Silos, Treibhäuser, Gerätehäuser, Gebäude für Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, Trinkhallen für Kurzwecke, Badeanlagen, Tribünen und Garderobengebäude für Spiel- und Sportplätze, Brunnen, Pavillons in Parkanlagen, Leichenhallen, Mausoleen in Friedhöfen usw.
EB zur Nov 2006
Allgemeines
Gegenstand des Entwurfes zur Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ist ... die erforderliche Schaffung einer eigenen Widmung für landwirtschaftliche Gebäude im Grünland.
Der bisherigen Rechtslage entsprechend war die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude im „Grünland - landwirtschaftlich genutzt“ unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2002 und die Kundmachung LGBl Nr 7/2005, möglich. Danach waren Baumaßahmen in Grünflächen zulässig, sofern sie für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig ...